Satisfactum legi aiebat, quae numero nusquam praefinito tribuni modo ut relinquerentur sanciret et ab iis qui creati essent cooptari collegas iuberet; recitabatque rogationis carmen in quo sic erat: si tribunos plebei decem rogabo, si qui vos minus hodie decem tribunos plebei feceritis, tum ut ii quos hi sibi collegas cooptassint legitimi eadem lege tribuni plebei sint ut illi quos hodie tribunos plebei feceritis.
von julian.q am 30.07.2014
Er sagte, dem Gesetz sei Genüge getan worden, welches, ohne dass irgendwo eine Zahl vorbestimmt war, nur anordnete, dass Volkstribunen zurückgelassen werden sollten und befahl, dass Amtskollegen von jenen gewählt werden sollten, die bereits gewählt worden waren; und er rezitierte die Formel des Gesetzesentwurfs, in dem es so lautete: Wenn ich zehn Volkstribunen verlangen werde, wenn ihr heute weniger als zehn Volkstribunen macht, dann sollen diejenigen, die diese sich als Amtskollegen hinzugewählt haben, nach demselben Gesetz legitime Volkstribunen sein wie jene, die ihr heute zu Volkstribunen gemacht habt.
von erik.857 am 06.02.2014
Er behauptete, dem Gesetz sei Genüge getan, welches nur vorschrieb, dass Volkstribunen vorhanden sein sollten, ohne ihre genaue Anzahl zu spezifizieren, und denjenigen, die gewählt wurden, erlaubte, zusätzliche Kollegen zu wählen. Dann las er den Wortlaut des vorgeschlagenen Gesetzes vor, der besagte: Wenn ich zehn Volkstribunen vorschlage, aber Sie heute weniger als zehn wählen, dann werden diejenigen, die von diesen gewählten Tribunen als Kollegen ausgewählt werden, gemäß diesem Gesetz ebenso rechtmäßig sein wie diejenigen, die Sie heute wählen.