Quemcumque lictor iussu consulis prendisset, tribunus mitti iubebat; neque suum cuique ius modum faciebat sed virium spes, et manu obtinendum erat quod intenderes.
von enes839 am 27.03.2016
Wen immer der Liktor auf Befehl des Konsuls ergriffen hatte, den befahl der Tribun freizulassen; und weder setzte er jedem Einzelnen eine Grenze seines Rechts, sondern die Hoffnung der Stärke, und was man anstrebte, musste mit Gewalt errungen werden.
von hannah.y am 22.11.2020
Wenn immer der Liktor auf Anweisung des Konsuls jemanden verhaftete, befahl der Tribun dessen Freilassung; und die Rechte des Volkes setzten keine Grenzen mehr, sondern nur die Aussicht auf Macht zählte, und was immer man wollte, musste mit Gewalt errungen werden.