Non igitur videtur nec frumentarius ille rhodios nec hic aedium venditor celare emptores debuisse.
von bela.m am 24.05.2020
Es scheint daher, dass weder der Getreidehändler von Rhodos noch der Immobilienverkäufer den Käufern etwas hätten verheimlichen sollen.
von eva.p am 11.01.2021
Es scheint, dass weder der Getreidehändler den rhodischen Käufern Informationen vorenthalten sollte, noch dieser Hausverkäufer seinen Kunden.