Nostrae quidem legis interpretes, quo capite iubentur sumptum et luctum removere a deorum manium iure, hoc intellegant in primis, sepulcrorum magnificentiam esse minuendam.
von aleyna9967 am 04.02.2019
Die Experten unserer Rechtsvorschriften sollten verstehen, dass derselbe Paragraf, der sie verpflichtet, Kosten und Traueraufwand bei religiösen Zeremonien für die Verstorbenen zu reduzieren, vor allem bedeutet, dass wir die Prunkentfaltung bei Grabmälern begrenzen müssen.
von nicklas.u am 20.03.2021
Wahrlich, die Ausleger unseres Gesetzes, durch jenen Paragraphen, der ihnen aufträgt, Aufwand und Trauer vom Recht der göttlichen Manen zu entfernen, sollen insbesondere verstehen, dass die Pracht der Grabmäler verringert werden muss.