Hoc autem loco caput illud erit accusatoris, si demonstrare poterit alii nemini causam fuisse faciendi; secundarium, si tantam aut tam idoneam nemini.
von ilyas939 am 13.09.2019
An diesem Ort wird der Hauptpunkt des Anklägers darin bestehen, wenn er nachweisen kann, dass niemand sonst einen Grund zum Handeln hatte; zweitrangig, wenn niemand einen so großen oder so geeigneten [Grund] hatte.
von raphael.835 am 19.12.2021
An dieser Stelle wird der Hauptargument des Staatsanwalts sein zu beweisen, dass niemand sonst ein Motiv hatte, es zu tun; und sein Hilfsargument, dass niemand sonst ein so starkes oder überzeugendes Motiv hatte.