Huius primas esse partes duas nobis videri diximus, negotialem et iudicialem.
von jona.w am 17.01.2021
Wir haben festgestellt, dass dies unserer Ansicht nach zwei Hauptbereiche umfasst: den praktischen und den gerichtlichen.
von emilia.u am 29.05.2024
Wir haben gesagt, dass uns die ersten Teile zwei zu sein scheinen: der Verhandlungsteil und der Gerichtsteil.