Quod efficitur hac etiam conclusione rationis: quoniam enim videmus esse quiddam, quod recte factum appellemus, id autem est perfectum officium, erit autem etiam inchoatum, ut, si iuste depositum reddere in recte factis sit, in officiis ponatur depositum reddere; illo enim addito iuste fit recte factum, per se autem hoc ipsum reddere in officio ponitur.
von leony.946 am 15.01.2019
Was durch folgenden Schluss der Vernunft hervorgebracht wird: Da wir nämlich etwas sehen, was wir zu Recht als rechtmäßig vollbracht bezeichnen, und dies eine vollkommene Pflicht ist, wird es auch eine unvollständige geben; so wie, wenn das gerechte Zurückgeben eines Depositus zu den rechtmäßigen Handlungen gehört, das Zurückgeben eines Depositus zu den Pflichten gezählt wird; denn mit dem Zusatz von „gerecht" wird es zur rechtmäßigen Handlung, an sich selbst wird dieses Zurückgeben jedoch als Pflicht betrachtet.
von elias.h am 18.05.2021
Dies folgt aus dieser logischen Schlussfolgerung: Da wir erkennen, dass es Handlungen gibt, die wir als richtige Handlungen bezeichnen und die vollkommene Pflichten darstellen, muss es auch grundlegende Pflichten geben. Wenn beispielsweise die gerechte Rückgabe einer Kaution als richtige Handlung gilt, dann zählt allein die Rückgabe einer Kaution als Pflicht. Das Hinzufügen des Wortes „gerecht" macht es zu einer richtigen Handlung, aber der Akt des Zurückgebens selbst wird einfach als Pflicht kategorisiert.