Quibus rebus cognitis, cum ad has suspiciones certissimae res accederent, quod per fines sequanorum helvetios traduxisset, quod obsides inter eos dandos curasset, quod ea omnia non modo iniussu suo et civitatis sed etiam inscientibus ipsis fecisset, quod a magistratu haeduorum accusaretur, satis esse causae arbitrabatur quare in eum aut ipse animadverteret aut civitatem animadvertere iuberet.
von kian.w am 12.04.2014
Nachdem diese Dinge erkannt worden waren, als zu diesen Verdächtigungen die sichersten Tatsachen hinzukamen, weil er die Helvetier durch die Gebiete der Sequaner geführt hatte, weil er veranlasst hatte, dass Geiseln zwischen ihnen ausgetauscht wurden, weil er all diese Dinge nicht nur ohne Befehl von ihm und dem Staat, sondern sogar ohne deren Wissen getan hatte, weil er vom Magistrat der Haedui beschuldigt wurde, betrachtete er es als hinreichenden Grund, warum er ihn entweder selbst bestrafen oder den Staat anweisen sollte, ihn zu bestrafen.
von kim855 am 03.02.2019
Nachdem er von diesen Angelegenheiten erfahren hatte, als eindeutige Beweise diese Verdächtigungen unterstützten - nämlich dass er die Helvetier durch das Gebiet der Sequaner geführt, dass er einen Austausch von Geiseln zwischen ihnen arrangiert, dass er all dies nicht nur ohne seine oder die Erlaubnis des Staates, sondern sogar ohne deren Wissen getan hatte, und dass er von einem Häduischen Beamten beschuldigt wurde - glaubte er, es gebe hinreichende Gründe, ihn persönlich zu bestrafen oder den Staat anzuweisen, dies zu tun.