Qui tutelam alicuius gessit, invitus curator eiusdem fieri non compellitur, in tantum ut, licet pater qui testamento tutorem dederit adiecit, se eundem curatorem dare, tamen invitum eum curam suscipere non cogendum, divi Severus et Antoninus rescripserunt.
von karlo.855 am 20.08.2022
Derjenige, der als Vormund gedient hat, kann nicht gegen seinen Willen zum Kurator derselben Person gezwungen werden. Selbst in Fällen, in denen ein Vater jemanden in seinem Testament als Vormund ernannt und hinzugefügt hat, dass dieselbe Person als Kurator dienen soll, haben die Kaiser Severus und Antoninus entschieden, dass sie nicht gezwungen werden können, das Kuratorium zu übernehmen, wenn sie es nicht wollen.
von finia.8862 am 26.10.2021
Wer die Vormundschaft einer Person geführt hat, wird nicht gegen seinen Willen gezwungen, Vormund der gleichen Person zu werden, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass, obwohl ein Vater, der einen Vormund per Testament ernannt hat, hinzufügte, dass er dieselbe Person als Vormund bestimmt, die göttlichen Kaiser Severus und Antoninus dennoch durch Reskript antworteten, dass er nicht gezwungen werden darf, unwillig die Vormundschaft zu übernehmen.