Hic et in deprecatione nihil ad nos attinet rationibus et infirmationibus rationum subponendis ad iudicationem pervenire, propterea quod, nisi alia quoque incidet constitutio aut pars constitutionis, simplex erit iudicatio et in quaestione ipsa continebitur: in deprecatione, huiusmodi: oporteatne poena affici?
von anna.855 am 06.02.2023
In Fällen, die Gnadengesuche betreffen, müssen wir keine Entscheidung durch das Abwägen von Argumenten und Gegenargumenten treffen, da die Beurteilung, sofern keine weiteren Rechtsaspekte oder Teilaspekte vorliegen, eindeutig sein wird und bereits in der grundlegenden Frage selbst enthalten ist: Bei einem Gnadengesuch schlicht die Frage, ob eine Strafe verhängt werden sollte.
von nils842 am 20.10.2016
Hier und in einem Gnadengesuch obliegt es uns nicht, durch Argumenten und Gegenargumenten der Argumente, die darunter gestellt werden, zur Urteilsfindung zu gelangen, und zwar aus dem Grund, dass, sofern nicht auch eine andere Grundlage des Falls oder ein Teil der Grundlage hinzukommt, das Urteil einfach sein wird und in der Frage selbst enthalten sein wird: in einem Gnadengesuch dieser Art: ob es angemessen ist, von Strafe betroffen zu sein.